Jugendschutzgesetz: Das müssen Sie beim Weinverkauf im Online-Shop beachten

Der Online-Handel ist ein angenehmer Vertriebskanal. Winzer, die auf das Online-Geschäft setzen, sollten auf die Umsetzung des Jugendschutzgesetzes achten.

Im eigenen Webshop werden die Weine und Brände zum Verkauf angeboten. Wahlweise als 6er oder 24er Kartons. Es darf auch gerne mehr sein. Akribisch genau werden die AGBs formuliert, der Literpreis angegeben und die weiteren juristischen Fallstricke rund um Widerrufsbelehrung und Co. vermieden. Doch eine Frage wird meist nicht beantwortet: Wer darf in diesem Shop einkaufen? Und wie wird das Alter kontrolliert?

Verkauf von Wein und Bränden an Jugendliche – verschiedene Rechtsauffassungen

Während in Kneipen und Restaurants eindeutig geregelt ist, ab welchem Alter Alkohol ausgeschenkt werden darf, nimmt das Jugendschutzgesetz den Online-Handel bei der Abgabe von alkoholischen Getränken nicht explizit in die Pflicht. Das Landgericht Bochum und das Landgericht Koblenz haben zudem verschiedene Rechtsprechungen dazu. Wie sollten Winzer nun beim Verkauf der Weine im Online-Shop mit dem Verkauf von Alkohol umgehen und welche Maßnahmen sind einzuhalten? Reicht ein bloßer Hinweis dazu im Webshop? Bedarf es extremer Kontrollen, wie die Einsendung eines Bildes des Personalausweises? Die IT-Recht Kanzlei hat im Januar 2020 in einem umfangreichen FAQ die Situation beleuchtet. Ich finde, es ist lesenswert und schlüssig geschrieben. An dieser Stelle fasse ich zusammen, wie ich den Beitrag verstanden habe.

Im Wesentlichen muss man den Wortlaut des §9 Jugendschutzgesetzes genau lesen. Die Schlüsselbegriffe sind hier „abzugeben“ und „Verzehr zu gestatten“. Es geht hier also um die tatsächliche Übergabe des Alkohols an die Person. Die Bestellung selbst ist damit nicht gemeint. Die Rechtsauffassung der IT-Recht Kanzlei klingt für mich schlüssig.

Denn die Kanzlei beschreibt den Vorgang des Online-Handels ganz gut: Letztlich kann jeder Erwachsene den Wein und die Brände im Online-Shop bestellen. Der Vater, der Onkel, die Mutter oder Tante … oder der gute Kumpel von nebenan, der das notwendige Alter erreicht hat. Vielleicht bestellt sogar der Vater den Wein für sich.

Wichtig ist die Kontrolle der Person, die das Paket abnimmt.

Dies ist der Moment der im Gesetz beschriebenen „Abgabe“. Es geht um den jugendschutzkonformen Versand der Ware bzw. deren Übergabe. Wenn Winzer die Weine eigenständig ausfahren und an der Tür dem Kunden übergeben, haben sie es selbst in der Hand. Sie können kontrollieren, ob die Person gegenüber den Wein und die Brände in Empfang nehmen darf – einmal als Vertreter des Bestellers und einmal im Sinne des Jugendschutzes.

Wenn die Ware per Paket verschickt wird, braucht es einen Versanddienstleister, der diese Überprüfung vornimmt und jugendschutzkonform die Ware übergibt. Im FAQ der Kanzlei IT-Recht werden folgende Dienstleister benannt, die diesen Service anbieten:

  • DHL: „Ident-Check“, mehr dazu hier.
  • Hermes: „IdentService“, mehr dazu hier.

Hinweis: Bei Hermes lässt sich als Kontroll-Alter nur die Volljährigkeit angeben. DHL unterscheidet nach den in § 9 Abs. 1 JuSchG angelegte Altersgrenzen von 16 und 18 Jahren.

Was ist mit amazon, ebay? Und was mit Geschenk-Bestellungen, wenn Liefer- und Rechnungsadresse verschieden sind? Auch dazu bietet die Kanzlei IT-Recht Antworten im Rahmen der FAQ.

Bei Verstoß drohen ordnungsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Folgen

Wenn Online-Händler den für sie derzeit geltenden Abgabeverboten von Alkohol gemäß §9 Jugendschutzgesetz nicht oder unzureichend nachkommen, zum Beispiel durch Altersverifikation bei der Übergabe, kann es teuer werden.